Rundfunkbeitrag: Richter sehen kein Recht auf Barzahlung

Ein Journalist kämpft für das Recht auf Barzahlung. Am Beispiel des Rundfunkbeitrags versucht er ein Exempel zu statuieren. Vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel scheitert er – die Sache ist aber noch nicht vom Tisch.

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Rundfunkbeitrag: Richter sehen kein Recht auf Barzahlung
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Von
  • dpa

Bürger haben keinen Anspruch, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden und die Klage des Frankfurter Journalisten und Autors Norbert Häring abgelehnt. Der Hessische Rundfunk als Gläubiger sei nicht verpflichtet, Barzahlung zu akzeptieren, erklärten die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil aus erster Instanz. Der VGH ließ aber ausdrücklich den Gang zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Häring war einer von zwei Klägern in der Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ihm geht es nach eigener Aussage um das Grundsätzliche: "Ich möchte das Recht, bar zu zahlen und sehe, dass dieses Recht gefährdet ist", erklärte er. Der Zwang zu Überweisung oder Bankeinzug könne Nachteile haben – beispielsweise für die Privatsphäre, weil Zahlungen verfolgbar seien. Deshalb kämpft der 55-jährige seit 2015 dafür, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen.

Er beruft sich unter anderem auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel." Also dürfe der Gläubiger – in Hessen ist das rechtlich gesehen der Hessische Rundfunk – Bargeld nicht ablehnen, argumentiert der Volkswirtschaftler Häring. Besonders die öffentliche Hand habe kein Recht dazu.

Die Vertreter des Hessischen Rundfunks betonten vor Gericht, dass es bundesweit bereits zehn Urteile in ähnlichen Fällen gebe. Alle seien zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgefallen. Es sei zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz wirklich einen Verbindung zu diesem Fall habe.

Die Kasseler Richter bestätigte diese Ansicht: Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass Barzahlungen zu akzeptieren seien. Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben könnten grundsätzlich andere Zahlungsweise als Bargeld vorgeschrieben werden.

Norbert Häring zeigte sich über das Urteil nicht überrascht: "Etwas Besseres war nicht zu erwarten." Er werde voraussichtlich Revision einlegen. Ziel sei immer gewesen, den Sachverhalt auf höherer Ebene klären zu lassen. (Az. 10 A 116/17 und 10 A 2929/16) (anw)